der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Waffenverordnung, WV, SR 514.541). Die Vorinstanz scheint zudem zu verkennen, dass es für das Vorliegen eines Hinderungsgrunds im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG nicht genügt, dass ein solcher nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann; sondern es muss gestützt auf konkrete Gegebenheiten eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen.