In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bisher konkret Personen oder sich selbst mit Waffen bedroht oder verletzt hat oder dass er seine Waffen in einer Weise einsetzen wird, die für ihn selbst oder für andere gefährlich ist. Auch für eine Beeinträchtigung des psychischen Zustands oder eine Suchterkrankung des Beschwerdeführers lassen sich weder den Akten noch den vorinstanzlichen Entscheiden Hinweise entnehmen (vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Waffenverordnung, WV, SR 514.541).