2.31 und 2.32). Die mutmassliche Drohung stand zudem offenkundig im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung, woraus dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres ein erhebliches Aggressionspotential mit periodischen Wutausbrüchen attestiert werden kann. In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bisher konkret Personen oder sich selbst mit Waffen bedroht oder verletzt hat oder dass er seine Waffen in einer Weise einsetzen wird, die für ihn selbst oder für andere gefährlich ist.