4.2 Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, gestützt auf welche Sachverhaltselemente die Vorinstanz (auch) von einem Hinderungsrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ausgegangen ist. Wie der Beschwerdeführer zutreffend argumentiert, können selbstredend weder die Übertretungsbusse im Strafbefehl vom 23. August 2021 (act. 2.15) noch die Einstellungsverfügung vom 2. August 2022 (act. 2.34) solche Gründe bilden.