O, N. 16 zu Art. 8 WG). Die mit dem Entscheid über den Waffenerwerbsschein betraute Stelle ist dabei nicht an die Einschätzung von Strafverfolgungsbehörden gebunden. Namentlich darf ein strengerer Massstab angelegt werden, wenn es im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens darum geht zu beurteilen, ob eine massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung der Waffe besteht (Urteile des Bundesgerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6).