2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Weil die Verweigerung eines Waffenerwerbscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG präventiven Charakter hat, sind an die von der ersuchenden Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbstoder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2; MICHAEL BOPP, a.a.O, N. 16 zu Art. 8 WG).