4. 4.1 Sowohl die Vorinstanz als auch die verfügende Behörde gelangten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer (auch) der Hinderungsgrund einer Selbst- oder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt. Diese Bestimmung ist im Lichte von Art. 1 Abs. 1 WG auszulegen. Demnach hat das Waffengesetz entsprechend Art. 107 Abs. 1 BV zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen (Urteile des Bundesgerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1;