d WG, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden, nicht zwingend Straftatbestände erfüllen müssten. Zu einer anderen Auslegung gegen den Wortlaut lassen auch die Erläuterungen im Bundesblatt zu Art. 31 WG keine Rückschlüsse zu (BBl 1996 I 1072). Da das Strafregister keinen Eintrag zulasten des Beschwerdeführers enthält, kommt der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG demzufolge vorliegend nicht zur Anwendung.