Seite 5 bewusst wahrzunehmen, habe bisher im Kanton F. noch zu keinem Entzug der Waffenhandelsbewilligung geführt. Deshalb frage es sich, weshalb man diesen ausserkantonalen behördlichen Ratschlag nun dem Beschwerdeführer als Waffenbesitzer im Kanton Appenzell Ausserrhoden als Selbst- und Fremdgefährdung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG anlasten wolle.