c angenommen werden. Jene Übertretungsbusse im Strafbefehl vom 23. August 2021 sei zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer es fahrlässig unterlassen habe, fristgerecht eine neue Bewilligung zu beantragen, sodass er sich im Zeitraum vom 21. Januar 2021 bis zum 16. Februar 2021 strafbar gemacht habe. Die Kasuistik zu Art. 8 Abs. 2 lit. c WG erstrecke sich auf Fälle, bei welchen es schon zu Drohungen mit Waffen gekommen sei, bei Geisteskranken, Suizidgefährdeten, Alkohol bzw. Drogensüchtigen etc., nicht aber bei einem Waffenhändler, welcher während gut drei Wochen aufgrund eines Fristversäumnisses nicht über die notwendigen Bewilligungen zum Besitz verfügt habe.