3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er weder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunde, noch wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister verzeichnet sei. Er habe die Drohungen zudem nicht eingestanden. Strafrechtlich gesehen gelte die Unschuldsvermutung. Jene Drohungen im Jahr 2020 hätten dann zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt, wenn er den Strafbefehl vom 9. Februar 2020 akzeptiert hätte.