Obschon diese Handlungen zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten, seien sie für die Bewilligung der diversen Waffenerwerbsgesuche zu berücksichtigen. In einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Gesetzgebung (Art. 8 Abs. 2 WG), deren präventiven Charakter, der Lehre sowie der zitierten Rechtsprechung könne infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Waffenerwerb von Waffen mit einem erhöhten Gefährdungspotential ein Hinderungsgrund nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Damit habe die verfügende Behörde zurecht die Waffenerwerbsgesuche des Beschwerdeführers abgelehnt.