Der Beschwerdeführer habe gemäss Aktenlage Drohungen ausgesprochen und hierbei unter anderem körperliche Gewalt angedroht, was von ihm nicht bestritten werde. Sodann habe er die Bestimmungen der Waffengesetzgebung nicht eingehalten bzw. seine Verantwortung als Inhaber eines entsprechenden Waffengeschäfts nicht wahrgenommen, indem eine Waffe an eine Person ohne Waffenerwerbsschein verkauft worden sei. Obschon diese Handlungen zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten, seien sie für die Bewilligung der diversen Waffenerwerbsgesuche zu berücksichtigen.