Seite 4 Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der vom Waffengesetz erfassten Gegenstände erscheine es ausserdem sachgerecht zu verlangen, dass Personen, die derartige Gegenstände besitzen wollten, sich als besonders zuverlässig erwiesen. Es sei der verfügenden Behörde darin zuzustimmen, dass die Handlungen, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden sollten, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zwingend Straftatbestände erfüllen müssten. Der Beschwerdeführer habe gemäss Aktenlage