Das weitere Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sei rechtskräftig eingestellt worden, da der Beschwerdeführer die Waffe nicht selbst verkauft habe. Das Strafverfahren wegen Drohung und übler Nachrede sei zufolge Rückzugs des Strafantrags ebenfalls rechtskräftig eingestellt worden. Dabei gelte es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die genannten Handlungen und Aussagen im Grundsatz nicht bestreite. Auch das Untersuchungsamt E. habe ihn mit der Einstellungsverfügung auf die Verantwortung als Inhaber der Waffenhandelsbewilligung und Inhaber der C. hingewiesen.