3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt einen Waffenerwerbschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Keinen Waffenerwerbsschein erhalten nach Art. 8 Abs. 2 WG Personen, die: a) das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b) unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; c) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d) wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art.