Seite 2 keinem Eintrag führe. Dabei verwies sie auf Art. 8 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54). B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 (act. 8.1.2) lehnte die Kantonspolizei die Gesuche ab. Begründet wurde die Verfügung damit, dass bei A. von einer latenten gemeingefährlichen Gesinnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG auszugehen sei.