a) des Beschwerdeführers: 1. Der angefochtene Rekursentscheid vom 11. Mai 2023 sei aufzuheben und die Kantonspolizei des Kantons Appenzell Ausserrhoden sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer folgende Waffenerwerbsgesuche zu bewilligen: - Eine Ausnahmebewilligung für einen 40mm Granatwerfer und ein Maschinengewehr; - Zwei Ausnahmebewilligungen für eine Handfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als zehn Schuss) ausgerüstet ist;