c WG vorliegen würde (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 3.3.1). Damit bleibt einzig die im Strafbefehl vom 9. Februar 2021 vorgeworfene Drohung (act. 2.12 und 2.14). Der Vorfall führte jedoch nicht zu einer Verurteilung, da der entsprechende Strafantrag vom Adressat der Drohung zurückgezogen und das Strafverfahren vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 eingestellt wurde (act. 2.31 und 2.32). Die mutmassliche Drohung stand zudem offenkundig im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung, woraus dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres ein erhebliches Aggressionspotential mit periodischen Wutausbrüchen attestiert werden kann.