31 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 WG eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen (Urteile des Bundesgerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Weil die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG präventiven Charakter hat, sind an die von der ersuchenden Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.