31 WG keine Rückschlüsse zu (BBl 1996 I 1072). Da das Strafregister keinen Eintrag zulasten des Beschwerdeführers enthält, kommt der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG demzufolge vorliegend nicht zur Anwendung. Seite 2/4 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3858