3.3 Soweit die Vorinstanzen, die Verweigerung der Bewilligungen mit dem Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG begründen, kann ihnen nicht gefolgt werden: Diese Norm enthält gemäss klarem Wortlaut zwei Hinderungsgründe: Zum einen die Eintragung im Strafregister wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, zum anderen die Eintragung im Strafregister wegen wiederholt begangener Verbrechen und Vergehen. Es bedarf damit klarerweise des Eintrags ins Strafregister (vgl. dazu auch den französischen und italienischen Wortlaut der Bestimmung: qui figurent sur l’extrait destiné aux particuliers selon l’art.