Zur Einstellungsverfügung vom 2. August 2022: Der Ratschlag des UA E., seine Verantwortung als Inhaber der Waffenhandelsbewilligung und Inhaber der C. bewusst wahrzunehmen, habe bisher im Kanton F. noch zu keinem Entzug der Waffenhandelsbewilligung geführt. Deshalb frage es sich, weshalb man diesen ausserkantonalen behördlichen Ratschlag nun dem Beschwerdeführer als Waffenbesitzer im Kanton Appenzell Ausserrhoden als Selbst- und Fremdgefährdung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG anlasten wolle.