Seite 1/4 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3858 gung der Gesetzgebung (Art. 8 Abs. 2 WG), deren präventiven Charakter, der Lehre sowie der zitierten Rechtsprechung könne infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Waffenerwerb von Waffen mit einem erhöhten Gefährdungspotential ein Hinderungsgrund nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Damit habe die verfügende Behörde zurecht die Waffenerwerbsgesuche des Beschwerdeführers abgelehnt.