3.1 Die verfügende Behörde begründete die Verweigerung der Gesuche damit, dass beim Beschwerdeführer von einer latenten gemeingefährlichen Gesinnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG auszugehen sei (vgl. dazu auch die Vernehmlassung im Rekursverfahren vom 12. August 2022, act. 8.10). Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Rekursentscheid ebenfalls primär auf den Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im August 2021 wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes zu einer Busse verurteilt worden sei. Das weitere Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit.