AR GVP 35/2023 Nr. 3858 Waffengesetz. Verweigerung eines Waffenerwerbscheins. Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes (WG). Für eine Handlung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG bedarf es gemäss dem Wortlaut eines Eintrags im Strafregister (E. 3.3). Für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit unter Verwendung einer Waffe vorliegen (E. 4.2). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 02.11.2023, O4V 23 10