Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1. und A2., A5., A3. und A4. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2500.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 2500.-- wird angerechnet. 3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Auslagenersatz von Fr. 200.-- zu bezahlen, für welchen sie solidarisch haften.