4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) erscheint dafür eine Gebühr von Fr. 2‘500.-- angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird angerechnet. 7. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Da die Beschwerdegegnerin ohne Rechtsvertreter prozessiert hat, sind ihr nur die Auslagen zu ersetzen, welche auf Fr. 200.00 festgesetzt werden. Dies geht ausgangsgemäss zulasten der Beschwerdeführer, für welche sie solidarisch haften.