14.III.40) geht zudem hervor, dass auch die Höhe der Fensterfront der EG-Fenster des abgebrannten Gebäudes von der Höhe der Fensterfront im EG des Hauses der Beschwerdeführer 1 abwich. Im Übrigen kann auf E. 8 des Bau- und Einspracheentscheids der verfügenden Behörde vom 27. Oktober 2021 verwiesen werden, zumal dieser in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt (BGE 145 I 52 E. 3.6). Schlussendlich bildet die geplante Zonenplanrevision nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.