Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 Abs. 2 BauR selbst in Ortsbildschutzzonen gefordert wird, dass sich Ersatzbauten grundsätzlich dem bisherigen Bestand anzupassen haben (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2020 vom 15. März 2021 E. 2.8 f., welches einen Fall in der Gemeinde Lutzenberg betrifft). Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Fall ein Ersatzbau ausserhalb der Ortsbildschutzzone mit Umfang, Form und Position des ursprünglichen Gebäudes den Gestaltungsanforderungen entgegenstehen sollte. Aus dem Fotovergleich vom 24. Oktober 2017 (act. 14.III.40)