Soweit die Beschwerdeführer erhöhte Anforderungen an den Ortsbildschutz geltend machen, so wird nicht substantiiert und ist nicht ersichtlich, inwiefern der Ersatzbau im Vergleich zum abgebrannten Gebäude das Kulturobjekt auf Parzelle Nr. 004 beeinträchtigen sollte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 Abs. 2 BauR selbst in Ortsbildschutzzonen gefordert wird, dass sich Ersatzbauten grundsätzlich dem bisherigen Bestand anzupassen haben (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2020 vom 15. März 2021 E. 2.8 f., welches einen Fall in der Gemeinde Lutzenberg betrifft).