Damit genügt das Bauvorhaben auch den Anforderungen an den Brandschutz. 4.5 Soweit die Beschwerdeführer erhöhte Anforderungen an den Ortsbildschutz geltend machen, so wird nicht substantiiert und ist nicht ersichtlich, inwiefern der Ersatzbau im Vergleich zum abgebrannten Gebäude das Kulturobjekt auf Parzelle Nr. 004 beeinträchtigen sollte.