Nr. 003 muss demgemäss mit Variante F (Anhang zu Ziffer 2.4 der Brandschutzrichtlinie, abrufbar auf https://services.vkg.ch/rest/public/georg/bs/publikation/documents/BSPUB-1394520214- 81.pdf/content) erstellt werden. Variante F beschreibt eine einseitige Ersatzmassnahme, welche sich bei einem Gebäudeabstand von unter 2.0 m eignet und entgegen der Annahme der Beschwerdeführer nur beim Ersatzbau vorzunehmen ist. Damit genügt das Bauvorhaben auch den Anforderungen an den Brandschutz.