Seite 13 gleich wie das abgebrannte Einfamilienhaus positioniert wird und zudem hier ein Grenzbaurecht besteht (vgl. dazu den Grunddienstbarkeitsvertrag vom 6. August 1964; act. 14.I.6). Zudem ist hervorzuheben, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern 1 mit einer Reduktion der ursprünglich geplanten "Traufhöhe" entgegengekommen ist, wofür sich aus den Akten keine zwingenden Anhaltspunkte ergeben. In Bezug auf den Brandschutzabstand verkennen die Beschwerdeführer im Weiteren, dass die Feuerschau in Ziff.