Soweit die Beschwerdeführer eine Vorplatztiefe von 5.0 m fordern, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den alten Orthofotos auch beim abgebrannten Gebäude ein Vorplatz vorhanden war, welcher den geltenden Strassenabstand nicht einhielt und die Positionierung der Garage durch die Lage des abgebrannten Einfamilienhauses vorgegeben ist. Da die Parzelle Nr. 002 gegenüber der geplanten Garage zudem nicht überbaut ist, sind auch in diesem Punkt keine Verletzungen von wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen erkennbar. Dies gilt im Übrigen auch für den Abstand zum Haus der Beschwerdeführer 1, da der Ersatzbau