4.4 Was die unterschrittenen Grenz- Gebäude- und Strassenabstände anbelangt, so sind diese durch die Besitzstandgarantie und aufgrund der Härtefallregelung von Art. 118 Abs. 1 lit. b BauG gewährleistet. Soweit die Beschwerdeführer eine Vorplatztiefe von 5.0 m fordern, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den alten Orthofotos auch beim abgebrannten Gebäude ein Vorplatz vorhanden war, welcher den geltenden Strassenabstand nicht einhielt und die Positionierung der Garage durch die Lage des abgebrannten Einfamilienhauses vorgegeben ist.