Dies umso mehr, als dass nicht ersichtlich ist, inwiefern selbst bei einer minimalen Überschreitung der ursprünglichen Ausnützungsziffer wesentliche öffentliche oder private Interessen verletzt würden. Im Übrigen scheinen die Beschwerdeführer zu verkennen, dass das Bauvorhaben in einer W2-Zone geplant ist, in welcher grundsätzlich Wohnbauten mit zwei Geschossen erlaubt sind. Da das ursprüngliche Einfamilienhaus gemäss der Steuerschätzung mindestens 6 Zimmer aufwies, verfängt ihr Verweis auf eine 4.5-Zimmer-Wohnung nicht.