b BauG gewährleistet ist. Angesichts des Umstands, dass keine Pläne des ursprünglichen Hauses existieren, was angesichts des Brands und dem Baujahr 1900 nicht der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen angelastet werden kann, muss in diesem Punkt der Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 1386). Dies umso mehr, als dass nicht ersichtlich ist, inwiefern selbst bei einer minimalen Überschreitung der ursprünglichen Ausnützungsziffer wesentliche öffentliche oder private Interessen verletzt würden.