Selbst wenn man das Sticklokal mit einer Fläche von 30.05 m2 von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 159.27 m2 abzieht, bliebe das Bauvorhaben mit einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 114.7 m2 deutlich unter der ursprünglich vorhandenen Ausnützungsziffer, welche durch die Besitzstandgarantie und die Härtefallregelung von Art. 118 Abs. 1 lit. b BauG gewährleistet ist.