Im Obergeschoss existierten drei Zimmer. Vergleicht man diese Angaben mit der Steuerschätzung aus dem Jahr 1991 (act. 14.I.8), wonach im Erdgeschoss u.a. Gang, Dusche, WC, Stube, Küche/Essplatz sowie ein Doppelzimmer und im Obergeschoss ein Doppelzimmer und zwei Einzelzimmer vorhanden waren, erscheint die Berechnung der Beschwerdegegnerin als plausibel. Selbst wenn man das Sticklokal mit einer Fläche von 30.05 m2 von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 159.27 m2 abzieht, bliebe das Bauvorhaben mit einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 114.7