" Die Aussenwand der Beschwerdeführer 1 bestehe aber gerade nicht aus Baustoffen der RF. Eine Dispensation von einem Mindestabstand von 4 m hätte daher nur gewährt werden dürfen, wenn die Bauherrschaft verpflichtet worden wäre, die Aussenwand des Hauses der Beschwerdeführer 1 entsprechend brandsicher zu machen. Aufgrund der fehlenden Überbaubarkeit der Parzelle Nr. 001 dränge es sich auf, dieses an der nächsten Zonenplanrevision auszuzonen. Das Baugrundstück befinde sich zudem im Sichtbereich des Schutzobjektes auf Parzelle Nr. 004, weshalb gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. b des Baureglements C. (BauR) erhöhte Anforderungen gelten würden.