Unter Ziff. 2.5 des Entscheids der regionalen Feuerschau heisse es, dass für den Brandschutz ein reduzierter Schutzabstand zwischen Gebäuden mit geringer Höhe von 4 m, wenn die Aussenwände eine äusserste Schicht aus Baustoffen RF1 aufwiesen, einzuhalten sei. Korrekt gemäss der Norm müsste es aber heissen: "4 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus Baustoffen der RF1 bestehen." Die Aussenwand der Beschwerdeführer 1 bestehe aber gerade nicht aus Baustoffen der RF.