Auch für die Ausnahmebewilligung für die Einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände hätte für jede einzelne Abweichung von den Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften der Nachweis einer unzumutbaren Belastung für die Bauherrschaft erbracht werden müssen. Zudem wäre zumindest zu verlangen gewesen, dass mindestens ein Strassenabstand von 3.6 m und die vorgeschriebene Vorplatztiefe bei der Garage von 5 m eingehalten werde. Ganz wichtig wäre aber gewesen, dass zum Haus der Beschwerdeführer 1 ein genügender Abstand eingehalten werde, auch wenn hier ein privatrechtliches Grenzbaurecht bestehe. Unter Ziff.