Das Bauvorhaben weise nach Ausführungen der Vorinstanzen jedoch eine anrechenbare Bruttogeschossfläche von insgesamt 114.7 m2 auf. Unter dem östlichen Quergiebel habe es beim abgebrannten Gebäude bis auf ein Badezimmer keine anrechenbaren Geschossflächen gegeben. Es läge keine Ausnützungsberechnung für das abgebrannte Gebäude in den Akten. Auch für die Ausnahmebewilligung für die Einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände hätte für jede einzelne Abweichung von den Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften der Nachweis einer unzumutbaren Belastung für die Bauherrschaft erbracht werden müssen.