4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdegegnerin eine Ausnahmebewilligung für die Einhaltung der maximalen Ausnützungsziffer gegeben worden sei. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanzen wäre eine anrechenbare Bruttogeschossfläche von maximal 101.5 m2 zulässig gewesen. Dies entspreche einer 4.5-Zimmer-Wohnung. Hinzu kämen bei einem Einfamilienhaus noch grosszügige Nebenflächen. Das Bauvorhaben weise nach Ausführungen der Vorinstanzen jedoch eine anrechenbare Bruttogeschossfläche von insgesamt 114.7