Seite 11 bzw. diesen geringfügig unterschreitet. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob durch das Bauvorhaben wesentliche öffentliche und nachbarliche Interessen verletzt werden, was sowohl einer Bewilligung im Rahmen der Besitzstandgarantie als auch einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen würde (Art. 94 Abs. 3 BauG und Art. 118 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BauG).