Im Rekurs vom 9. Januar 2019 machten die Beschwerdeführer 1 auf S. 9 geltend, dass die "Traufhöhe" (wobei es sich nicht um eine Begriffsdefinition des kantonalen Baurechts handelt) beim niedergebrannten Objekt bei 854.80 m ü.M. lag. Aus dem Plan Fassaden & Schnitte ist ersichtlich, dass das Bauvorhaben mit einer geplanten Gebäudehöhe von 3.54 m auch diese "Traufhöhe" nicht überschreitet, obschon in der kubischen Berechnung gar eine ursprüngliche Gebäudehöhe von 5.5 m angegeben ist.