Seite 10 4.1 Aus den Baugesuchsunterlagen geht hervor, dass das Bauvorhaben eine Gebäudelänge von 11.96 m und eine Breite von 7.48 m aufweist. Diese Masse entsprechen ohne Weiteres den Massen des ursprünglichen Gebäudes (vgl. dazu die kubische Berechnung der Assekuranz vom 17. November 1961). Im Rekurs vom 9. Januar 2019 machten die Beschwerdeführer 1 auf S. 9 geltend, dass die "Traufhöhe" (wobei es sich nicht um eine Begriffsdefinition des kantonalen Baurechts handelt) beim niedergebrannten Objekt bei 854.80 m ü.M. lag.