29 Abs. 1 BV und Art 3 VRPG). Da der Rekurs vom 9. Januar 2019 ohne formelle Sistierung gemäss Art. 63 Abs. 1 BauV spätestens im August 2019 mit Rekursentscheid hätte erledigt werden müssen und das vorliegende Baugesuch am 17. Juni 2020 (und damit rund einen Monat nach der Eröffnung des Rekursentscheids vom 5. Mai 2020) eingereicht wurde, kann der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren der Ablauf der Fünfjahresfrist nicht entgegengehalten werden. Als Konsequenz ist die Beschwerdegegnerin so zu stellen, als ob die Fünfjahresfrist von Art.