Diesen Umstand hat die Vorinstanz zu verantworten und kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden, welche bereits am 17. Juni 2020 das vorliegende Baugesuch eingereicht hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin damit die Fünfjahresfrist nicht unbenutzt und selbstverschuldet verstreichen lassen und die Besitzstandgarantie verwirkt. Vielmehr haben die Vorinstanz und die verfügende Behörde durch die Verfahrensdauer von 24 Monaten das Beschleunigungsgebot verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV und Art 3 VRPG).